Vertragsbedingungen für Kurse und Unterricht von XYLOPHON

§1
  1. Das Vertragsverhältnis  beginnt mit einer Probezeit von drei Monaten. Während dieser Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien  jederzeit zum Monatsende gekündigt werden.
    Nach der Probezeit gelten die allgemeinen Kündigungsfristen (§2)
  2. Eine Veränderung der Unterrichtsgebühren muss dem Schüler / der Schülerin zwei Monate vor dem nächsten Kündigungstermin mitgeteilt werden. Davon unberührt bleibt die Änderung der Unterrichtsgebühr, die sich aus einer eventuellen neuen Gruppenzusammensetzung des Gruppenunterrichts ergibt.
  3. Das Ende eines Kurses (Musikalische Früherziehung / Grundausbildung) muss dem Schüler/der Schülerin zwei Monate vor Ende des Kurses mitgeteilt werden.   Eine Kündigung des Unterrichtsvertrages zum Kursende ist dann nicht erforderlich.
    Die Kurse Liedergarten (Eltern-Kind-Musikkurs) sind von diesen Vertragsbedingungen ausgenommen. Für diesen Fachbereich gelten eigene Vertragsbedingungen.
  4. Die Zahlung der monatlichen Unterrichtbeiträge hat bis zum 3. Kalendertag des laufenden Monats zu erfolgen. Beginnt der Unterricht nicht am Monatsanfang  (bedingt durch Ferienzeiten, späteren Einstieg des Schülers), so ist dennoch die Unterrichtsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Der monatliche Unterrichtsbeitrag ist als eine Teilzahlung des Jahresbeitrages zu sehen, der die Unterrichtskosten in 12 gleiche Raten teilt. Ohne dass Ziff. 5 unwirksam wird, werden im Jahr 36 Unterrichtsstunden garantiert. Der Wert einer Stunde wird als 1/36ter Teil des Jahresunterrichtbeitrags berechnet.
  5. Die vom Schüler abgesagten oder versäumten Unterrichtsstunden müssen nicht nachgeleistet werden (§615 BGB). Die anteilige Vergütung hierfür kann nicht vom Unterrichtbeitrag abgezogen werden. Wenn der Lehrer aus Krankheitsgründen mehr als 2 Stunden absagt, entscheidet der Fachbereichsleiter ob diese  nachgegeben werden oder ersatzweise der anteilige Unterrichtsbeitrag zurückerstattet wird. Die Nachholsstunden können zu einer anderen Zeit oder in anderen Unterrichtsgruppen statt finden, auch in den Schulferien.

§2
  1. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende Oktober, Ende Januar, Ende April und zum Ende Juli gekündigt werden.
  2. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§3
  1. Zu den Zeiten der in Nordrhein-Westfalen üblichen Schulferien und an den Brauchtumstagen (Karneval Altweiber bis einschließlich Rosenmontag und Fastnachtdienstag) findet kein Unterricht statt.
  2. Die Höhe der monatlichen Unterrichtsgebühr bleibt davon unberührt.
§4
  1. Fachbereichsleiter oder Lehrer übernehmen keine Haftung für Personen und/oder Sachschäden, es sei denn, dass ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
§5
  1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Es ist anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommenden andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Gleiches gilt für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.